Interkulturelle Übersetzungen und Vermittlungen

In der Begegnung mit unbekannten, d.h. auch mit fremden Kulturen ist immer auch die „Fremdheitskompetenz“ verlangt. Darunter wird auf individueller Ebene der persönliche Prozess in der Auseinandersetzung mit dem Fremden verstanden, welcher die eigenen und fremden Integrations- und Ausgrenzungsmuster erkennt, Vorurteile reflektiert, Spannungen zwischen Abgrenzung und Anpassung aushält und zwischen sozialen und kulturspezifischen Problemen unterscheidet. Demzufolge braucht es einerseits die Fähigkeit, Widersprüche im Denken und natürlich Ambivalenzen im Fühlen auszuhalten, und andererseits Konfliktfähigkeit.

Verständigung ist ein menschliches Grundrecht, das respektiert werden muss.

Für eine erfolgreiche Beratungsarbeit und Intervention bei fremdsprachigen Menschen, „fremden„ Zielgruppen und Projektarbeit im soziokulturellen Umfeld, sind sprachliche Verständigung, Mentalitätskenntnisse und hintergrundspezifisches Wissen wesentlich.

Die VermittlerInnen verfügen neben den beruflichen Qualifikationen über eigene Migrationserfahrung, ermöglichen sprachliche und sachliche Verständigung und besitzen die Fähigkeit zur Vermittlung zwischen den „Welten“.

(Auszug aus der Vereinbarung mit interkulturellen VermittlerInnen)

Die Entschädigung umfasst auch alle Vorbereitungs-, Nachbereitungs- und allfällige Reisezeiten. Allfällige Reisespesen und andere Ausgaben werden gegen Belege vergütet.

Interkulturelle VermittlerInnen, werden nach Bedarf für Übersetzungstätigkeiten, interkulturelle Vermittlung und Begleitung der Fachstelle PRO INTEGRA eingesetzt. Sie werden in den Tätigkeitsbereich eingeführt und von eine Fachperson des Teams PROINTEGRA in ihrer Aufgabe beraten und begleitet (inkl. Vor- und Nachbesprechung des Einsatzes).

Für die/den Kulturvermittler/in besteht eine Schweigepflicht, d.h. es dürfen keine persönliche Daten und Informationen über betroffene Personen weitergegeben werden. In Ausnahmefällen wird in Absprache mit der Projektleitung der Fachstelle PROINTEGRA entschieden. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses.